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HADVDV

§ 24Zeugnis

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Auswärtigen Dienst

(1) Anwärterinnen und Anwärtern, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Prüfungszeugnis, das die Abschlussnote sowie die nach § 23 errechneten Durchschnittsrangpunkte enthält. Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält einen Bescheid über das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung. Eine beglaubigte Abschrift des Prüfungszeugnisses wird zu den Personalakten genommen.
(2) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse werden durch die Prüfungskommission berichtigt. Unrichtige Prüfungszeugnisse sind zurückzugeben. In den Fällen des § 21 Absatz 4 ist das Prüfungszeugnis zurückzugeben.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 2030-7-6-4 v. 15.6.2004 I 1088 (LAP-hADV 2004)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR05C0E0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9d78916911b25ee6a912d4461605021c6469df8ffa6ac1de8ead3a53597594c2

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