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HADVDV

§ 23Gesamtergebnis

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Auswärtigen Dienst

(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung ermittelt die Prüfungskommission das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung als Durchschnittsrangpunkte aus den Rangpunkten der Fach- und Sprachprüfungen sowie der Abschlussprüfung gemäß der in Absatz 4 vorgesehenen Gewichtung. Die Durchschnittsrangpunkte werden kaufmännisch auf volle Punkte gerundet.
(2) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Anwärterinnen und Anwärter alle Fach- und Sprachprüfungen und die Abschlussprüfung bestanden haben.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 werden Durchschnittsrangpunkte von 4,5 bis 4,99 auf 4 Rangpunkte abgerundet.
(4) Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses werden die Ergebnisse der Teilprüfungen wie folgt gewertet:
1.
die Fach- und Sprachprüfungen mit 72 Prozent und
2.
die Abschlussprüfung mit 28 Prozent.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 2030-7-6-4 v. 15.6.2004 I 1088 (LAP-hADV 2004)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR05C0E0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9d78916911b25ee6a912d4461605021c6469df8ffa6ac1de8ead3a53597594c2

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