(1) Die Prüfungskommission besteht in der Regel aus vier Mitgliedern. Die Mitglieder sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Mitglieder sind
1.
die Leiterin oder der Leiter der Akademie Auswärtiger Dienst,
2.
die Leiterin oder der Leiter des Personalreferats für den höheren Auswärtigen Dienst,
3.
die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter für den höheren Auswärtigen Dienst und
4.
eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Auswärtigen Dienstes, die oder der von der Leiterin oder dem Leiter der Zentralabteilung bestellt wird.
(2) Zu den Prüfungen werden je nach Bedarf als weitere Mitglieder Fach- und Sprachprüferinnen und -prüfer hinzugezogen. Diese werden von der Leiterin oder dem Leiter der Zentralabteilung für die Dauer von drei Jahren bestellt. Bei den Dozentinnen und Dozenten der Akademie Auswärtiger Dienst ist eine Bestellung nicht erforderlich.
(3) Ein Mitglied der Prüfungskommission übernimmt den Vorsitz.
(4) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende und mindestens ein weiteres Mitglied anwesend ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
Fassungsangaben der Quelle
Sonst: Ersetzt V 2030-7-6-4 v. 15.6.2004 I 1088 (LAP-hADV 2004)
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