HADVDV
§ 15Durchführung
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Auswärtigen Dienst
- 1.
- die Bestimmung der Prüfungsorte und der Prüfungszeitpunkte, der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden der Prüfungskommissionen sowie die Mitteilung hierüber,
- 2.
- die Bestimmung der Aufgaben der Fach- und Sprachprüfungen in Abstimmung mit der Prüfungskommission,
- 3.
- die Bestimmung des Themas des Aktenvortrags,
- 4.
- die Überwachung, die Entwicklung und die gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe,
- 5.
- die Entscheidung, ob ein wichtiger Grund für eine Verhinderung, einen Rücktritt oder eine Verspätung vorliegt,
- 6.
- die Erteilung des Zeugnisses und des Bescheids über das Nichtbestehen und die Vollziehung der sonstigen Entscheidungen der Prüfungskommission und der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters sowie
- 7.
- die Aufbewahrung der Prüfungsakten und die Entscheidung über Anträge auf Einsichtnahme.
Sonst: Ersetzt V 2030-7-6-4 v. 15.6.2004 I 1088 (LAP-hADV 2004)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR05C0E0025
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9d78916911b25ee6a912d4461605021c6469df8ffa6ac1de8ead3a53597594c2