HaagÜbkAG
§ 14
- 1.
- die vorzulegenden Dokumente im Einzelnen genau bezeichnet sind,
- 2.
- die vorzulegenden Dokumente für das jeweilige Verfahren und dessen Ausgang von unmittelbarer und eindeutig zu erkennender Bedeutung sind,
- 3.
- die vorzulegenden Dokumente sich im Besitz einer an dem Verfahren beteiligten Partei befinden,
- 4.
- das Herausgabeverlangen nicht gegen wesentliche Grundsätze des deutschen Rechts verstößt und,
- 5.
- soweit personenbezogene Daten in den vorzulegenden Dokumenten enthalten sind, die Voraussetzungen für die Übermittlung in ein Drittland nach Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) erfüllt sind.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 24.6.2022 I 959
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR031050977
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d78f9508183059b4e11db3f90a3ab1ccc7af94432688e94fc2abd62c2783c8a5