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HärteV

§ 1Schulgeld, Studiengebühren

Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz

(1) (weggefallen)
(2) Bei dem Besuch von privaten Schulen, denen ein Tagesheim organisatorisch angegliedert ist (Tagesheimschulen), wird Ausbildungsförderung für die neben dem Schulgeld zu entrichtenden Kosten bis zur Höhe von monatlich 77 Euro geleistet. Falls diese Kosten Aufwendungen für die Verpflegung der Schüler umfassen, werden von dem in Satz 1 genannten Betrag 1 Euro je Verpflegungstag abgesetzt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 15.7.2022 I 1162

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR014490974

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ead8e507149ebc5a8d5a1e409564519617cf50fdf15313237b8bbc2096267897

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