HörAkAusbV
§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
Verordnung über die Berufsausbildung zum Hörakustiker und zur Hörakustikerin
- 1.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
- 1.
- individuelle Hörprofile bestimmen und beurteilen,
- 2.
- berufsspezifische audiologische und otoskopische Befunde erheben und bewerten,
- 3.
- Patientinnen und Patienten hinsichtlich der Versorgungsmöglichkeiten mit Hörsystemen, Hörassistenzsystemen und Sonderversorgungen sowie Zubehör beraten und dabei individuelle Hörerwartungen einbeziehen,
- 4.
- dreidimensionale Abbilder des äußeren Ohres erstellen,
- 5.
- Otoplastiken, individuellen Gehörschutz und Sonderotoplastiken herstellen,
- 6.
- Hörsysteme und Hörassistenzsysteme entsprechend dem individuellen Hörprofil anpassen,
- 7.
- Patientinnen und Patienten betreuen und Rehabilitationsmaßnahmen durchführen,
- 8.
- Service- und Instandhaltungsmaßnahmen an Hörsystemen, Hörassistenzsystemen und Sonderversorgungen sowie Zubehör durchführen und
- 9.
- Geschäfts- und Abrechnungsprozesse des Hörakustikbetriebes organisieren und ausführen.
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- betriebliche und technische Kommunikation sowie Patientendatenschutz,
- 6.
- Planen und Organisieren von Arbeitsabläufen und
- 7.
- Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen.
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 5.9.2016 I 2139
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR101200016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9e89c8381a07c82a1caebaaa49da850567f270090aa8009b5ad64c8ef30e06e3