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HöfeVfO

§ 26Geltung für Lebenspartner

Verfahrensordnung für Höfesachen

Die für Ehegatten und Ehegattenhöfe geltenden Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend für Lebenspartner und Lebenspartnerhöfe.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 4.12.2024 I Nr. 395

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR008850976

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 17a301dcf7c2556c2e566f3a9db515577b206d0b27f8541c40079d719bf73bf8

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