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HöfeVfO

§ 15Entscheidung im Zustimmungsverfahren

Verfahrensordnung für Höfesachen

(1) Entscheidet das Landwirtschaftsgericht rechtskräftig, daß eine Zustimmung nicht erforderlich ist, so steht diese Entscheidung der Zustimmung gleich.
(2) Die Zustimmung kann unter einer Auflage oder Bedingung erteilt werden. Sie wird erst mit der Rechtskraft der Entscheidung wirksam.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 4.12.2024 I Nr. 395

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR008850976

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 17a301dcf7c2556c2e566f3a9db515577b206d0b27f8541c40079d719bf73bf8

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