HöfeVfO
§ 1Verhältnis zum allgemeinen Verfahrensrecht
Verfahrensordnung für Höfesachen
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 4.12.2024 I Nr. 395
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR008850976
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 17a301dcf7c2556c2e566f3a9db515577b206d0b27f8541c40079d719bf73bf8
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 13 HöfeOErgänzung der Abfindung wegen Wegfalls des höferechtlichen Zwecks
„… nd Schleswig-Holstein geltenden höferechtlichen Vorschriften anzuwenden sind. (2) In den Fällen des § 13 der Höfeordnung ist das für den ursprünglichen Hof zuständige Landwirtschaftsgericht auch dann örtlich zuständig, wenn Ansprüche wegen …“