HöfeO
§ 5Gesetzliche Hoferbenordnung
- 1.
- die Kinder des Erblassers und deren Abkömmlinge,
- 2.
- der Ehegatte des Erblassers,
- 3.
- die Eltern des Erblassers, wenn der Hof von ihnen oder aus ihren Familien stammt oder mit ihren Mitteln erworben worden ist,
- 4.
- die Geschwister des Erblassers und deren Abkömmlinge.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 26.7.1976 I 1933;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 4.12.2024 I Nr. 395
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR700330947
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 10fa4626135853599e816be2a0b139c9ca1ee3901d0d8d847cb24934a05e6450