HöBetrV
§ 1
- 1.
- bei Hausschutzräumen in neuerrichteten Gebäuden (Innenbauten)die sich aus der Anlage 1 zu dieser Verordnung ergebenden Beträge;
- 2.
- bei Hausschutzräumen in bestehenden Gebäuden (nachträgliche Innenbauten)die sich aus der Anlage 2 zu dieser Verordnung ergebenden Beträge;
- 3.
- bei Hausschutzräumen in Form selbständiger Bauten (Außenbauten)die sich aus der Anlage 3 zu dieser Verordnung ergebenden Beträge.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 8.11.1989 I 1957
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR002170970
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1b267b94a291878f4c4c40d8dc74b644e73d5bf0a2ba5900b8102a1878a0f642