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GZKtgRindFlV 1989

§ 1

Verordnung über die Grundsätze für die Verteilung der deutschen Quote des Gemeinschaftszollkontingents 1989 für gefrorenes Rindfleisch

(1) Die auf die Bundesrepublik Deutschland entfallende Zollkontingentsmenge des entsprechend der Fußnote 3 zu Position 0202 und der Fußnote 3 zu Unterposition 0206 2991 der Kombinierten Nomenklatur für das Jahr 1989 zu eröffnenden Gemeinschaftszollkontingents für gefrorenes Rindfleisch wird im Zollkontingentschein-Verfahren verteilt.
(2) Zollkontingentscheinstelle im Sinne des § 2 des Gesetzes über das Verfahren bei der Erteilung von Zollkontingentscheinen ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung in Frankfurt am Main.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 26 G v. 2.8.1994 I 2018

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR501000989

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 90cdb45a9f64c7d1c8262d20d5427b52fb8a0794027b239712b4ebde2437d596

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