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GWStatG

§ 11Verordnungsermächtigung

Gesetz über die Statistik zu globalen Wertschöpfungsketten

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist,
1.
die Erhebung von Hilfsmerkmalen und Erhebungsmerkmalen abweichend von § 6 Absatz 1 anzuordnen, sowie
2.
Erhebungseinheiten und Erhebungsbereiche abweichend von § 3 festzulegen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 10 G v. 22.12.2025 I Nr. 354

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR00D0B0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2a4b8549244e5c05a40dfedb8a031f931aa5eb027fe0e4f6643e4f8a13dc2399

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