GWDAPrV
§ 28Bestehen der Laufbahnprüfung
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Wetterdienst des Bundes
- 1.
- die Durchschnittsrangpunktzahl der Zwischenprüfung mit 5 Prozent,
- 2.
- die Durchschnittsrangpunktzahl des Zeugnisses über das Hauptstudium mit 15 Prozent,
- 3.
- die Durchschnittsrangpunktzahl des Zeugnisses über die Praktika mit 15 Prozent,
- 4.
- die Rangpunkte der Diplomarbeit mit 15 Prozent,
- 5.
- die Durchschnittsrangpunktzahl der schriftlichen Diplomprüfung mit 35 Prozent,
- 6.
- die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Diplomprüfung mit 15 Prozent.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 29.3.2017 I 626
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR102500011
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1448a04c8125cb8f91082a7292786b15f10bf43e2acb492d78a92b19634e8677