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GWDAPrV

§ 28Bestehen der Laufbahnprüfung

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Wetterdienst des Bundes

(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung errechnet die Prüfungskommission die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung. Dabei werden berücksichtigt:
1.
die Durchschnittsrangpunktzahl der Zwischenprüfung mit 5 Prozent,
2.
die Durchschnittsrangpunktzahl des Zeugnisses über das Hauptstudium mit 15 Prozent,
3.
die Durchschnittsrangpunktzahl des Zeugnisses über die Praktika mit 15 Prozent,
4.
die Rangpunkte der Diplomarbeit mit 15 Prozent,
5.
die Durchschnittsrangpunktzahl der schriftlichen Diplomprüfung mit 35 Prozent,
6.
die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Diplomprüfung mit 15 Prozent.
Wenn die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung mindestens 5 beträgt, wird bei Nachkommastellen ab 50 aufgerundet, bei kleineren Nachkommastellen abgerundet. Die Gesamtnote wird nach § 24 Absatz 1 Satz 2 Spalte 2 und 3 festgelegt.
(2) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn insgesamt die Durchschnittsrangpunktzahl 5 erreicht worden ist. Diese ist das arithmetische Mittel der Einzelbewertungen.
(3) Im Anschluss an die mündliche Diplomprüfung teilt die oder der Vorsitzende den Studierenden das Ergebnis mit und erläutert es auf Wunsch kurz.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 29.3.2017 I 626

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR102500011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1448a04c8125cb8f91082a7292786b15f10bf43e2acb492d78a92b19634e8677

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