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GvKostG

§ 3aRechtsbehelfsbelehrung

Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher

Jede Kostenrechnung und jede anfechtbare Entscheidung hat eine Belehrung über den statthaften Rechtsbehelf sowie über die Stelle, bei der dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, über deren Sitz und über die einzuhaltende Form zu enthalten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 7.4.2025 I Nr. 109

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR062310001

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 467900e731d69a1074f5a6e724510c2a1fe7538cab2e0199b8bca39597843387

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