GvKostG
§ 13Kostenschuldner
Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher
- 1.
- der Auftraggeber,
- 2.
- der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung und
- 3.
- der Verpflichtete für die notwendigen Kosten der Vollstreckung.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 7.4.2025 I Nr. 109
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR062310001
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 467900e731d69a1074f5a6e724510c2a1fe7538cab2e0199b8bca39597843387
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage GvKostG(zu § 9) Kostenverzeichnis
„… auschale nach Nummer 1 ist bei Durchführung eines jeden Auftrags und für jeden Kostenschuldner nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 GvKostG gesondert zu berechnen; Gesamtschuldner gelten als ein Schuldner. (2) Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch …“