GvKostG
§ 11Tätigkeit zur Nachtzeit, an Sonnabenden, Sonn- und Feiertagen
Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 7.4.2025 I Nr. 109
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR062310001
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 467900e731d69a1074f5a6e724510c2a1fe7538cab2e0199b8bca39597843387
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 758a ZPORichterliche Durchsuchungsanordnung; Vollstreckung zur Unzeit
„Wird der Gerichtsvollzieher auf Verlangen zur Nachtzeit (§ 758a Abs. 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung) oder an einem Sonnabend, Sonntag oder Feiertag tätig, so werden die doppelten Gebühren erhoben.“