GVIDVDV
§ 9Elektronisches Informations- und Kommunikationssystem
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes
- 1.
- einen persönlichen Zugang erhält, der durch Sicherheitsmechanismen nach dem Stand der Technik geschützt ist, und
- 2.
- ein eigenes Datenprofil anlegen kann.
- 1.
- für den sorgfältigen Umgang mit ihren oder seinen durch Sicherheitsmechanismen geschützten Zugang zum elektronischen Informations- und Kommunikationssystem,
- 2.
- für den Umgang mit den Daten, die sie oder er aus dem Informations- und Kommunikationssystem abruft, sowie
- 3.
- für die Pflege des eigenen Datenprofils.
Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 34 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
Sonst: Ersetzt V 2030-8-5-2 v. 8.12.2012 I 2622 (GVIDVDV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR11C0A0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 21877f832ce68b185e7d7b3631c79ee9c360b9bef66b32c67aa46cce822b04e7