(1) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn die Modulprüfungen und die Bachelorarbeit bestanden sind und mindestens 180 ECTS-Leistungspunkte erworben wurden.
(2) Hat die oder der Studierende die Bachelorprüfung bestanden, so setzt das Prüfungsamt für sie oder ihn die Abschlussnote fest.
(3) Die Abschlussnote ergibt sich aus dem gewichteten arithmetischen Mittel der Noten der Modulprüfungen und der Gesamtnote der Bachelorarbeit. Die Gewichtung der einzelnen Modulprüfungen und der Bachelorarbeit entspricht den zu vergebenden ECTS-Leistungspunkten.
(4) Bei der Berechnung der Abschlussnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma ohne Rundung berücksichtigt.
(5) Die Abschlussnote lautet wie folgt:
numerischer Notenwert
Abschlussnote
1
2
1
bis einschließlich 1,5
sehr gut
2
über 1,5 bis einschließlich 2,5
gut
3
über 2,5 bis einschließlich 3,5
befriedigend
4
über 3,5 bis einschließlich 4,0
ausreichend
5
über 4,0
nicht bestanden
(6) Zusätzlich zur Abschlussnote wird das relative Leistungsniveau entsprechend dem ECTS Leitfaden in der jeweils geltenden Fassung angegeben. Bezugsbasis für die Ausweisung des relativen Leistungsniveaus bilden die Abschlussnoten des jeweiligen Abschlusssemesters. Der ECTS Leitfaden ist auf der Internetseite der Kommission der Europäischen Union veröffentlicht und wird beim Fachbereich Finanzen in der jeweils geltenden Fassung in unveränderlicher Form vorgehalten und archiviert.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 34 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
Sonst: Ersetzt V 2030-8-5-2 v. 8.12.2012 I 2622 (GVIDVDV)
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