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GVIDVDV

§ 16Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes

(1) Im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens können insbesondere folgende Bereiche geprüft werden:
1.
kognitive Kompetenzen,
2.
Kommunikationsfähigkeit und
3.
Persönlichkeitseigenschaften.
(2) Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens besteht aus einem Leistungstest. Die Bearbeitungszeit für den Leistungstest beträgt höchstens vier Zeitstunden.
(3) Zusätzlich zu dem Leistungstest können weitere Auswahlinstrumente angewendet werden, jedoch höchstens zwei der folgenden:
1.
ein weiterer Leistungstest,
2.
ein Persönlichkeitstest und
3.
Simulationsaufgaben.
(4) Die Auswahlkommission bewertet die Leistungstests und die weiteren Auswahlinstrumente arbeitsteilig. Sie kann sich bei der Bewertung durch eingewiesene Hilfskräfte, durch sachkundige Dritte oder durch Informationstechnik unterstützen lassen. Die Auswahlentscheidung darf nicht ausschließlich auf eine automatisierte Bewertung gestützt werden. Die Gesamtverantwortung für die Auswahl bleibt bei der Auswahlkommission.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 34 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Sonst: Ersetzt V 2030-8-5-2 v. 8.12.2012 I 2622 (GVIDVDV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR11C0A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 21877f832ce68b185e7d7b3631c79ee9c360b9bef66b32c67aa46cce822b04e7

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