GVGEG
§ 38a
Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz
- 1.
- Mord oder Totschlag (§§ 211, 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches),
- 2.
- Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b oder
- 3.
- gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 308, des § 310b Abs. 1, des § 311 Abs. 1, des § 311a Abs. 1, der §§ 312, 316c Abs. 1 oder des § 319
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 8.12.2025 I Nr. 318
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR000770877
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6b6ac16c80494d233a6c1dc425b4e175a1132e8b17322780e1613ef5248c115a
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 129 StGBBildung krimineller Vereinigungen
„… einen Gefangenen ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung (§ 129 des Strafgesetzbuches) eingeleitet worden ist oder eingeleitet wird, deren Zweck oder deren Tätigkeit darauf gerichtet ist, 1. Mord oder Tots …“