GVG
§ 71
- 1.
- für die Ansprüche, die auf Grund der Beamtengesetze gegen den Fiskus erhoben werden;
- 2.
- für die Ansprüche gegen Richter und Beamte wegen Überschreitung ihrer amtlichen Befugnisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen;
- 3.
- für die in § 1 Absatz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes genannten Ansprüche;
- 4.
- für Verfahren nach
- a)
- (weggefallen)
- b)
- den §§ 98, 99, 132, 142, 145, 258, 260, 293c und 315 des Aktiengesetzes,
- c)
- § 26 des SE-Ausführungsgesetzes,
- d)
- § 10 des Umwandlungsgesetzes,
- e)
- dem Spruchverfahrensgesetz,
- f)
- den §§ 39a und 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes;
- 5.
- in Streitigkeiten
- a)
- über das Anordnungsrecht des Bestellers gemäß § 650b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
- b)
- über die Höhe des Vergütungsanspruchs infolge einer Anordnung des Bestellers (§ 650c des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
- 6.
- für Ansprüche aus dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz;
- 7.
- in Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse und Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen sowie im Internet;
- 8.
- in Streitigkeiten über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, Konzessionen oder Rahmenvereinbarungen, soweit sich nicht aus Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen eine andere Zuständigkeit ergibt;
- 9.
- in Streitigkeiten aus Heilbehandlungen.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 9.5.1975 I 1077;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 6 G v. 20.3.2026 I Nr. 95
Hinweis: Änderung durch Art. 5 G v. 2.7.2026 I Nr. 198 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR005130950
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b83e5ff9bc8d511e3a76ef1e5fca1452dcaf40a5085c83e785e2918f392378ba
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 650b BGBÄnderung des Vertrags; Anordnungsrecht des Bestellers
„… werbs- und Übernahmegesetzes; 5. in Streitigkeiten a) über das Anordnungsrecht des Bestellers gemäß § 650b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, b) über die Höhe des Vergütungsanspruchs infolge einer Anordnung des Bestellers (§ 650c des Bürgerlichen Gesetzbuchs); …“
- § 650c BGBVergütungsanpassung bei Anordnungen nach § 650b Absatz 2
„… ichen Gesetzbuchs, b) über die Höhe des Vergütungsanspruchs infolge einer Anordnung des Bestellers (§ 650c des Bürgerlichen Gesetzbuchs); 6. für Ansprüche aus dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz; 7. in Streitigkeiten über Ansprüc …“
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 119b GVG
„… t oder Rechtmäßigkeit von Beschlüssen von Gesellschaftern oder Gesellschaftsorganen, Verfahren nach § 71 Absatz 2 Nummer 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes oder nach § 375 des Gesetzes über Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarke …“