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GVG

§ 21a

Gerichtsverfassungsgesetz

(1) Bei jedem Gericht wird ein Präsidium gebildet.
(2) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter als Vorsitzenden und
1.
bei Gerichten mit mindestens achtzig Richterplanstellen aus zehn gewählten Richtern,
2.
bei Gerichten mit mindestens vierzig Richterplanstellen aus acht gewählten Richtern,
3.
bei Gerichten mit mindestens zwanzig Richterplanstellen aus sechs gewählten Richtern,
4.
bei Gerichten mit mindestens acht Richterplanstellen aus vier gewählten Richtern,
5.
bei den anderen Gerichten aus den nach § 21b Abs. 1 wählbaren Richtern.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 9.5.1975 I 1077;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 6 G v. 20.3.2026 I Nr. 95

Hinweis: Änderung durch Art. 5 G v. 2.7.2026 I Nr. 198 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005130950

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b83e5ff9bc8d511e3a76ef1e5fca1452dcaf40a5085c83e785e2918f392378ba

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