GVG
§ 142a
- 1.
- wenn es folgende Straftaten zum Gegenstand hat:
- a)
- Straftaten nach den §§ 82, 83 Abs. 2, §§ 98, 99 oder 102 des Strafgesetzbuches,
- b)
- Straftaten nach den §§ 105 oder 106 des Strafgesetzbuches, wenn die Tat sich gegen ein Organ eines Landes oder gegen ein Mitglied eines solchen Organs richtet,
- c)
- Straftaten nach § 138 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit einer der in Buchstabe a bezeichneten Strafvorschriften oder
- d)
- Straftaten nach § 52 Abs. 2 des Patentgesetzes, nach § 9 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes in Verbindung mit § 52 Abs. 2 des Patentgesetzes oder nach § 4 Abs. 4 des Halbleiterschutzgesetzes in Verbindung mit § 9 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes und § 52 Abs. 2 des Patentgesetzes;
- 2.
- in Sachen von minderer Bedeutung.
- 1.
- wenn die Tat die Interessen des Bundes in besonderem Maße berührt oder
- 2.
- wenn es im Interesse der Rechtseinheit geboten ist, daß der Generalbundesanwalt die Tat verfolgt.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 9.5.1975 I 1077;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 6 G v. 20.3.2026 I Nr. 95
Hinweis: Änderung durch Art. 5 G v. 2.7.2026 I Nr. 198 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR005130950
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b83e5ff9bc8d511e3a76ef1e5fca1452dcaf40a5085c83e785e2918f392378ba
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 138 StGBNichtanzeige geplanter Straftaten
„… gen ein Organ eines Landes oder gegen ein Mitglied eines solchen Organs richtet, c) Straftaten nach § 138 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit einer der in Buchstabe a bezeichneten Strafvorschriften oder d) Straftaten nach § 52 Abs. 2 des Paten …“
- § 435 StPOSelbständiges Einziehungsverfahren
„… eralbundesanwalt gibt das Verfahren vor Einreichung einer Anklageschrift oder einer Antragsschrift (§ 435 der Strafprozessordnung) an die Landesstaatsanwaltschaft ab, 1. wenn es folgende Straftaten zum Gegenstand hat: a) Straftaten nach den §§ 82, 8 …“