GVG
§ 119a
- 1.
- Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften,
- 2.
- Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen,
- 3.
- Streitigkeiten aus Heilbehandlungen,
- 4.
- Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen,
- 5.
- Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse und Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen sowie im Internet,
- 6.
- erbrechtliche Streitigkeiten,
- 7.
- insolvenzrechtliche Streitigkeiten und Beschwerden, Anfechtungssachen nach dem Anfechtungsgesetz sowie Streitigkeiten und Beschwerden aus dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz und
- 8.
- Streitigkeiten über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, Konzessionen oder Rahmenvereinbarungen, soweit sich nicht aus Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen eine andere Zuständigkeit ergibt.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 9.5.1975 I 1077;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 6 G v. 20.3.2026 I Nr. 95
Hinweis: Änderung durch Art. 5 G v. 2.7.2026 I Nr. 198 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR005130950
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b83e5ff9bc8d511e3a76ef1e5fca1452dcaf40a5085c83e785e2918f392378ba
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 44 GVGEG
„… anzuwenden. § 23 Nummer 2 Buchstabe e, § 71 Absatz 2 Nummer 7 bis 9, § 72a Absatz 1 Nummer 8 sowie § 119a Absatz 1 Nummer 8 des Gerichtsverfassungsgesetzes finden keine Anwendung auf Verfahren, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind.“