GVFG
§ 9Vereinfachter Verwendungsnachweis
Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden
- 1.
- der geförderten Vorhaben,
- 2.
- der Summe der für die geförderten Vorhaben jeweils angefallenen zuwendungsfähigen Kosten sowie
- 3.
- der Summe der aus den Finanzhilfen jeweils ausgezahlten Zuwendungen, und
- 4.
- der zweckentsprechenden Verwendung der ausgezahlten Zuwendungen und des Ergebnisses des jeweiligen Schlussverwendungsnachweises.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 28.1.1988 I 100;
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 323 V v. 19.6.2020 I 1328
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR002390971
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ed02b5997cb3770f0d4b66ff825b9ed3cb69d5a534ca320bcf6967a8c3198250