Zum Gesetzesinhalt

GtDBwVWehrtechnikVDV

§ 9aErgänzende Festlegungen

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik

(1) Die Einstellungsbehörde legt ergänzend fest:
1.
die Eignungsmerkmale und ihre Definition,
2.
die Zuordnung der Eignungsmerkmale zu den Kompetenzbereichen,
3.
die Auswahlinstrumente, die im Auswahlverfahren eingesetzt werden,
4.
die Zuordnung der Auswahlinstrumente zu den Eignungsmerkmalen,
5.
die Einzelheiten der Besetzung der Auswahlkommission,
6.
die Bewertungs- und Gewichtungssystematik sowie
7.
das Mindestergebnis für das Bestehen des Auswahlverfahrens und zudem, für welche Eignungsmerkmale oder für welche Gruppen von Eignungsmerkmalen Mindestergebnisse verlangt werden.
(2) Jedes Eignungsmerkmal soll durch mindestens zwei Auswahlinstrumente erfasst werden.
(3) Die ergänzenden Festlegungen werden im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht. Maßgeblich ist jeweils die Fassung, die bei Beginn des Auswahlverfahrens gilt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 12 V v. 11.3.2026 I Nr. 67, Nr. 115

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR324000009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 772fd260fcfb1990df8af896198321c6261ab945032542dcb4046aa2610d9190

XML-Quelle beim Herausgeber