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GtDBwVWehrtechnikVDV

§ 28Zulassung zur mündlichen Prüfung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik

(1) Das Prüfungsamt lässt Anwärterinnen und Anwärter zur mündlichen Prüfung zu, wenn beide Aufsichtsarbeiten und die Praxisarbeit jeweils mindestens mit „ausreichend“ bewertet worden sind. Beim Vorbereitungsdienst nach § 2 Nummer 2 müssen darüber hinaus die Gesamtzahl an Credit Points erreicht und die Prüfungen, die die Studien- und Prüfungsordnung der kooperierenden Hochschuleinrichtung vorschreibt, bestanden worden sein.
(2) Die Ausbildungsleitung teilt den Anwärterinnen und Anwärtern im Auftrag des Prüfungsamtes die Zulassung oder Nichtzulassung rechtzeitig vor der mündlichen Prüfung mit.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 12 V v. 11.3.2026 I Nr. 67, Nr. 115

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR324000009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 772fd260fcfb1990df8af896198321c6261ab945032542dcb4046aa2610d9190

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