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GtDBwVWehrtechnikVDV

§ 19Credit Points

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik

Für den erfolgreichen Abschluss des Bachelorstudiums müssen Studierende eine von der kooperierenden Hochschuleinrichtung festzulegende Anzahl von Credit Points erreichen, die sich nach dem European Credit Transfer and Accumulation System richtet. Sie müssen außerdem die Modulprüfungen nach den Bestimmungen der kooperierenden Hochschuleinrichtung sowie die Teilprüfungen der Laufbahnprüfung bestehen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 12 V v. 11.3.2026 I Nr. 67, Nr. 115

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR324000009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 772fd260fcfb1990df8af896198321c6261ab945032542dcb4046aa2610d9190

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