(1) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, die für eine vielseitige Verwendung im Verwendungsbereich Wehrtechnik des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes der Bundeswehr erforderlichen allgemeinen und wehrtechnischen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter werden mit der Wehrtechnik und dem technischen Projektmanagement vertraut gemacht. Sie lernen, ihr Hochschulwissen entsprechend den wehrtechnischen und wirtschaftlichen Erfordernissen anzuwenden. Darüber hinaus werden sie mit den einschlägigen rechtlichen Grundlagen vertraut gemacht. Ihr Verständnis für technische, wirtschaftliche und administrative Zusammenhänge wird gefördert. Allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation und Teamarbeit, zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns und zum selbständigen und wirtschaftlichen Handeln, sowie die soziale Kompetenz sind zu fördern.
(3) Der Schwerpunkt der Ausbildung ist auf eines der folgenden Fachgebiete auszurichten:
1.
Kraftfahr- und Gerätewesen,
2.
Luft- und Raumfahrtwesen,
3.
Schiffbau und Schiffsmaschinenbau,
4.
Informationstechnik und Elektronik,
5.
Elektrotechnik und Elektroenergiewesen oder
6.
Systembewaffnung und Effektoren.
(4) Die Anwärterinnen und Anwärter sind zum Selbststudium verpflichtet; das Selbststudium ist zu fördern.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 12 V v. 11.3.2026 I Nr. 67, Nr. 115
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