GtDBahnVDV
§ 22Abschlusszeugnis, Bescheid bei Nichtbestehen
- 1.
- die Feststellung, dass die Anwärterin oder der Anwärter die Laufbahnprüfung bestanden und die Befähigung für den gehobenen technischen Dienst – Fachrichtung Bahnwesen – erlangt hat,
- 2.
- die Ausbildungsrangpunktzahl,
- 3.
- die in der schriftlichen und in der mündlichen Abschlussprüfung jeweils erreichte Durchschnittsrangpunktzahl sowie
- 4.
- die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und die Abschlussnote.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 66 G v. 20.8.2021 I 3932
Sonst: Ersetzt V 2030-7-23-1 v. 21.11.2002 I 4438 (LAP-gtDBahnwesenV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR152600014
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4f35d4b46b19bf6f73fb025de179ad07141c4c5f08634f6dc1fcb6d73fbe4b69