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9. ProdSV

§ 8Ordnungswidrigkeiten

Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz

Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass die technischen Unterlagen verfügbar sind,
2.
entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 3 die Betriebsanleitung nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
3.
entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 4 eines der dort vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren nicht oder nicht rechtzeitig durchführt,
4.
entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 5 eine EG-Konformitätserklärung nicht oder nicht rechtzeitig ausstellt oder nicht sicherstellt, dass sie der Maschine beiliegt,
5.
entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 bis 3 oder Absatz 4 eine CE-Kennzeichnung nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anbringt,
6.
entgegen § 5 Absatz 5 Satz 1 eine nicht zulässige Kennzeichnung, ein nicht zulässiges Zeichen oder eine nicht zulässige Aufschrift auf einer Maschine anbringt,
7.
entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass die technischen Unterlagen erstellt werden,
8.
entgegen § 6 Absatz 2 eine Montageanleitung oder eine Einbauerklärung nicht beifügt,
9.
entgegen § 6 Absatz 3 eine CE-Kennzeichnung anbringt oder
10.
entgegen § 6c Absatz 6 Satz 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anbringt.
Fassungsangaben der Quelle

Aufh: V aufgeh. durch § 10 dieser V, dieser eingef. durch Art. 2 G v. 2.12.2025 I Nr. 302, mit Ablauf des 19.1.2027

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 2.3.2026 I Nr. 54

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR070410993

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cfd4cf244c1523f024c226835f70783331b7da803825f4231e3df1b14f7059f1

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