11. ProdSV
§ 7Bevollmächtigter des Herstellers
Elfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz
- 1.
- die Pflicht, die technischen Unterlagen sowie die EU-Konformitätserklärung oder die Konformitätsbescheinigung nach § 5 Absatz 4 bereitzuhalten,
- 2.
- die Pflicht, der Marktüberwachungsbehörde die Informationen und Unterlagen nach § 6 Absatz 6 zur Verfügung zu stellen, und
- 3.
- die Pflicht, mit der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung der Risiken, die mit den Produkten verbunden sind, die zum Aufgabenbereich des Bevollmächtigten gehören, zusammenzuarbeiten.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 2.3.2026 I Nr. 54
Sonst: Ersetzt V 8053-4-14 v. 12.12.1996 I 1914 (GSGV 11)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR003900016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e532fb4fefd887eedcbbb373af0d60a9c5c490f8455263526b8101e75737be58