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11. ProdSV

§ 4Konformitätsvermutung

Elfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz

Bei Produkten, die harmonisierten Normen oder Teilen dieser Normen entsprechen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird vermutet, dass sie die wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang II der Richtlinie 2014/34/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 erfüllen, soweit diese von den betreffenden Normen oder von Teilen dieser Normen abgedeckt sind.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 2.3.2026 I Nr. 54

Sonst: Ersetzt V 8053-4-14 v. 12.12.1996 I 1914 (GSGV 11)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR003900016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e532fb4fefd887eedcbbb373af0d60a9c5c490f8455263526b8101e75737be58

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