11. ProdSV
§ 18Formale Nichtkonformität
Elfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz
- 1.
- die CE-Kennzeichnung wurde nicht oder unter Verletzung von § 7 des Produktsicherheitsgesetzes angebracht,
- 2.
- die besonderen Explosionsschutzkennzeichnungen wurden nicht oder unter Verletzung von § 14 angebracht,
- 3.
- die Kennnummer der notifizierten Stelle wurde nicht oder unter Verletzung von § 7 Absatz 4 des Produktsicherheitsgesetzes angebracht,
- 4.
- die EU-Konformitätserklärung oder die Konformitätsbescheinigung wurde nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgestellt,
- 5.
- die EU-Konformitätserklärung oder die Konformitätsbescheinigung ist dem Produkt nicht beigefügt,
- 6.
- die technischen Unterlagen sind nicht verfügbar oder nicht vollständig,
- 7.
- die Angaben des Herstellers gemäß § 6 Absatz 3 oder des Einführers gemäß § 9 Absatz 1 fehlen, sind falsch oder unvollständig oder
- 8.
- eine andere formale Anforderung nach den §§ 5, 6, 8 oder § 9 ist nicht erfüllt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 2.3.2026 I Nr. 54
Sonst: Ersetzt V 8053-4-14 v. 12.12.1996 I 1914 (GSGV 11)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR003900016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e532fb4fefd887eedcbbb373af0d60a9c5c490f8455263526b8101e75737be58