GSG
§ 1Altersgrenze für Vertragsärzte und Vertragszahnärzte
Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung
- 1.
- weniger als 20 Jahre als Vertragsarzt oder Vertragszahnarzt tätig und
- 2.
- vor dem 1. Januar 1993 als Vertragsarzt oder Vertragszahnarzt zugelassen, verlängert der Zulassungsausschuß die Zulassung längstens bis zum Ablauf dieser Frist. Satz 1 gilt für angestellte Ärzte und Zahnärzte entsprechend.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 205 V v. 25.11.2003 I 2304
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR022669992
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 153d8c7e70cc8de098b613533860bb9abb29edd51dc47f66496ac1560cdfbde8