Zum Gesetzesinhalt

GSG

Art 26 Unwirksamkeit gesetzeswidriger Vereinbarungen

Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung

Vertragliche Vereinbarungen sind in den Teilen unwirksam, in denen sie mit den Regelungen dieses Gesetzes nicht vereinbar sind. Dies gilt auch für Vereinbarungen, die vor dem 1. Januar 1993 abgeschlossen worden sind. Die Vertragsparteien haben die Vereinbarungen bis zum 31. März 1993 den gesetzlichen Vorgaben anzupassen. § 71 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 205 V v. 25.11.2003 I 2304

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR022669992

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 153d8c7e70cc8de098b613533860bb9abb29edd51dc47f66496ac1560cdfbde8

XML-Quelle beim Herausgeber