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§ 3Ausnahmen von der Beschlussfassungspflicht nach § 13 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes

Verordnung zur Ergänzung der Großkreditvorschriften nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Ergänzung der Millionenkreditvorschriften nach dem Kreditwesengesetz

(1) Ein Geschäftsleiterbeschluss nach § 13 Absatz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes ist nicht erforderlich bei
1.
Risikopositionen im Sinne des § 1 Nummer 1, 3 bis 5 und 8 bis 10 sowie
2.
Risikopositionen im Sinne des Artikels 400 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a bis e, g bis h, j und l sowie Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
(2) Ein bereits von den Geschäftsleitern beschlossener Großkredit nach § 13 Absatz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes muss von ihnen nicht erneut beschlossen werden, auch wenn er durch Änderung von Devisenkursen oder anderen Marktpreisen die Großkreditdefinitionsgrenze nach Artikel 392 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zwischenzeitlich unterschritten hat und diese später wieder erreicht oder überschreitet. Ein neuer Beschluss ist erst erforderlich, wenn der beschlossene Höchstbetrag für die Risikoposition durch Änderungen nach Satz 1 überschritten wird.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 25.3.2026 I Nr. 81

Sonst: Ersetzt V 7610-2-31 v. 14.12.2006 I 3065

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR418300013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3748be3bf61dd1416be70020e828c9dceeb36e922d056e019500207f75024ec4

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