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GroMiKV

§ 18Aufbewahrungsfristen

Verordnung zur Ergänzung der Großkreditvorschriften nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Ergänzung der Millionenkreditvorschriften nach dem Kreditwesengesetz

Die am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligten Unternehmen haben die Meldungen zu den Stammdaten und zu den Betragsdaten nach den §§ 15 bis 17, die sie im laufenden Kalenderjahr und in den zwei vorangegangenen Kalenderjahren eingereicht haben, aufzubewahren.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ Teil 2 u. 3: Zur Geltung vgl. § 66 Abs. 1 Satz 2 WpIG +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 25.3.2026 I Nr. 81

Sonst: Ersetzt V 7610-2-31 v. 14.12.2006 I 3065

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR418300013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3748be3bf61dd1416be70020e828c9dceeb36e922d056e019500207f75024ec4

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