Zum Gesetzesinhalt

GroMiKV

§ 14Bestimmung des Kreditnehmers

Verordnung zur Ergänzung der Großkreditvorschriften nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Ergänzung der Millionenkreditvorschriften nach dem Kreditwesengesetz

(1) Für die Zwecke des § 14 des Kreditwesengesetzes ist der Kreditnehmer
1.
bei Forderungen der Forderungsschuldner,
2.
bei Anteilen an Unternehmen einschließlich Personenhandelsgesellschaften oder Partnerschaften das Unternehmen, an dem die Anteile gehalten werden,
3.
bei Bürgschaften, Garantien oder anderen Gewährleistungen für Forderungen Dritter der Forderungsschuldner,
4.
bei dem Ankauf von Wechseln oder Schecks der Einreicher,
5.
bei Wertgarantien für Anteile an Unternehmen einschließlich Personenhandelsgesellschaften oder Partnerschaften das Unternehmen, an dem die Anteile gehalten werden,
6.
bei als Festgeschäften ausgestalteten Termingeschäften der Geschäftspartner,
7.
bei Optionsrechten oder Gewährleistungen für Optionsrechte der Stillhalter,
8.
bei Gewährleistungen für als Festgeschäfte ausgestaltete Termingeschäfte der Geschäftspartner, für dessen Verbindlichkeiten das Institut einzustehen verspricht,
9.
bei als Festgeschäften ausgestalteten Termingeschäften sowie Stillhalterverpflichtungen, die kommissionsweise abgeschlossen oder übernommen werden, der Kommittent,
10.
bei Forderungen aus Kreditderivaten der Kontraktpartner und die dem Kreditderivat zugrunde liegenden Referenzschuldner und
11.
bei Kreditzusagen die Gegenpartei, gegenüber der die Zusage gegeben wurde.
(2) Bei Forderungen aus Geschäften im Sinne des Artikels 112 Buchstabe m (Verbriefungspositionen) oder des Artikels 112 Buchstabe o (Forderungen in Form von Anteilen an Organismen für Gemeinsame Anlagen) der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder aus anderen Geschäften, bei denen Forderungen aus zugrunde liegenden Vermögenswerten resultieren, hat das Institut das Geschäft als solches für die Zwecke des § 14 des Kreditwesengesetzes wie einen Kreditnehmer zu melden. Nimmt das Institut die Zerlegung nach Artikel 390 Absatz 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für Großkreditzwecke vor, hat das Institut auch die zugrunde liegenden Vermögenswerte zu melden.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ Teil 2 u. 3: Zur Geltung vgl. § 66 Abs. 1 Satz 2 WpIG +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 25.3.2026 I Nr. 81

Sonst: Ersetzt V 7610-2-31 v. 14.12.2006 I 3065

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR418300013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3748be3bf61dd1416be70020e828c9dceeb36e922d056e019500207f75024ec4

XML-Quelle beim Herausgeber