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GRG

Art 76Fortführung des Institutionskennzeichens

Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen

Anstelle einer Vereinbarung nach § 293 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch können sich die Beteiligten auch darauf verständigen, das bisherige Institutionskennzeichen weiter zu verwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 105 G v. 27.4.1993 I 512

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR024770988

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e5c6293e63a69c356da314cb99bbd378ede10d859dc82277fb65bdaa409cc325

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 293 SGB 5Kennzeichen für Leistungsträger und Leistungserbringer

    „Anstelle einer Vereinbarung nach § 293 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch können sich die Beteiligten auch darauf verständigen, das bisherige Institutionskennzeichen weiter zu verwenden.“