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GRG

Art 58Berücksichtigung von Krankengeldleistungen im Finanzausgleich der Krankenversicherung der Rentner

Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen

(1) Zu den ausgleichsfähigen Leistungsaufwendungen nach § 393b Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung in der bis zum 31. Dezember 1988 geltenden Fassung gehört nicht das Krankengeld für Bezugszeiträume vor dem 1. Januar 1984, es sei denn, das Krankengeld wurde wegen Ausfalls von Arbeitseinkommen im Sinne des § 180 Abs. 5 Nr. 3 der Reichsversicherungsordnung in der bis zum 31. Dezember 1988 geltenden Fassung geleistet.
(2) Soweit bei der Ermittlung des Vomhundertsatzes nach § 393 Abs. 2 Satz 4 der Reichsversicherungsordnung in der bis zum 31. Dezember 1988 geltenden Fassung für vergangene Kalenderjahre auch Krankengeld für Bezugszeiträume vor dem 1. Januar 1984 enthalten war, das nicht wegen Ausfalls von Arbeitseinkommen geleistet wurde, ist dieses bei der Ermittlung des Vomhundertsatzes nach § 272 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 1989 abzusetzen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 105 G v. 27.4.1993 I 512

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR024770988

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e5c6293e63a69c356da314cb99bbd378ede10d859dc82277fb65bdaa409cc325

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 272 SGB 5Sonderregelungen für den Gesundheitsfonds im Jahr 2021

    „… falls von Arbeitseinkommen geleistet wurde, ist dieses bei der Ermittlung des Vomhundertsatzes nach § 272 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 1989 abzusetzen.“