GrEStG
§ 8Grundsatz
- 1.
- wenn eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist;
- 2.
- bei Umwandlungen auf Grund eines Bundes- oder Landesgesetzes, bei Einbringungen sowie bei anderen Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage;
- 3.
- in den Fällen des § 1 Absatz 2a bis 3a;
- 4.
- wenn zwischen den an einer Umwandlung beteiligten Rechtsträgern innerhalb des Rückwirkungszeitraums im Sinne der §§ 2, 20 Absatz 6 oder § 24 Absatz 4 des Umwandlungssteuergesetzes ein Erwerbsvorgang nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 verwirklicht wird, der Wert der Gegenleistung geringer ist als der Grundbesitzwert nach § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 157 Absatz 1 bis 3 des Bewertungsgesetzes und die Umwandlung ohne diesen Erwerbsvorgang eine Besteuerung nach § 1 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 3 oder Absatz 3a ausgelöst hätte.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 26.2.1997 I 418, 1804;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 29.6.2026 I Nr. 197
Hinweis: Mittelbare Änderung durch Art. 10 G v. 29.6.2026 I Nr. 197 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR017770982
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 167d134c7285fcd132c71ac207942caea2bedab1e528beed54b42c7325fd64c9