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GrEStG

§ 21Urkundenaushändigung

Grunderwerbsteuergesetz

Die Gerichte, Behörden und Notare dürfen Urkunden, die einen anzeigepflichtigen Vorgang betreffen, den Beteiligten erst aushändigen und Ausfertigungen oder beglaubigte Abschriften den Beteiligten erst erteilen, wenn sie die Anzeigen in allen Teilen vollständig (§§ 18 und 20) an das Finanzamt abgesandt haben.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 21: Zur Anwendung vgl. § 23 Abs. 13 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 26.2.1997 I 418, 1804;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 29.6.2026 I Nr. 197

Hinweis: Mittelbare Änderung durch Art. 10 G v. 29.6.2026 I Nr. 197 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR017770982

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 167d134c7285fcd132c71ac207942caea2bedab1e528beed54b42c7325fd64c9

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