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§ 8

Ausführungsgesetz zum Zusatzprotokoll vom 13. März 1980 zum Abkommen vom 16. Juni 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiete

Dieses Gesetz ist erstmals für das Kalenderjahr 1994 anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß das Gesetz erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der für einen nach dem 31. Dezember 1993 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 1993 zufließen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 24.2.1986 I 321,

Stand: zuletzt geändert durch Art. 13 v. 11.10.1995 I 1250

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR019990980

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 29263e8e7c06ed85d906ae31b99cc906a19d2588e0751f92e71d15465ef358fc

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