AGGrenzg NL
§ 1
- 1.
- In die Steuerklasse I gehören Arbeitnehmer, die
- a)
- ledig sind,
- b)
- verheiratet, verwitwet oder geschieden sind und bei denen die Voraussetzungen für die Steuerklasse III oder IV nicht erfüllt sind.
- 2.
- In die Steuerklasse III gehören Arbeitnehmer, die verheiratet sind, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 erfüllt sind und der Ehegatte des Arbeitnehmers keinen Arbeitslohn in der Bundesrepublik Deutschland bezieht.
- 3.
- In die Steuerklasse IV gehören Arbeitnehmer, die verheiratet sind, wenn beide Ehegatten nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte des Arbeitnehmers ebenfalls Arbeitslohn in der Bundesrepublik Deutschland bezieht.
- 4.
- Die Steuerklasse VI gilt bei Arbeitnehmern, die nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn in der Bundesrepublik Deutschland beziehen, für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom Arbeitslohn aus dem zweiten und weiteren Dienstverhältnis.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 24.2.1986 I 321,
Stand: zuletzt geändert durch Art. 13 v. 11.10.1995 I 1250
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR019990980
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 29263e8e7c06ed85d906ae31b99cc906a19d2588e0751f92e71d15465ef358fc