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GVO

§ 4Inhalt der Entscheidung

Grundstücksverkehrsordnung

(1) In der Entscheidung ist das Grundstück zu bezeichnen. Die Versagung der Genehmigung sowie die Aussetzung des Genehmigungsverfahrens sind zu begründen.
(2) Die Genehmigung kann insbesondere in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 2 mit Auflagen verbunden werden, die sicherstellen, daß der Genehmigungszweck erreicht wird. Sie sind zu begründen.
(3) Die Entscheidung über den Antrag ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und allen Beteiligten, wenn sie vertreten sind, nur dem Vertreter zuzustellen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Art. 15 § 1 G v. 20.12.1993 I 2182, 2221;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 22.6.2026 I Nr. 192

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: DDNR000730978

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 250f76eea459405c53a7b05b5100ab0e86d661e1f032c1051c2cbea760b19f94

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