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GVO

§ 3Begriffsbestimmungen

Grundstücksverkehrsordnung

Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind auch Teile eines Grundstücks sowie Gebäude und Rechte an Gebäuden oder Gebäudeteilen, die auf Grund von Rechtsvorschriften auf besonderen Grundbuchblättern (Gebäudegrundbuchblätter) nachgewiesen werden können. Der Auflassung eines Grundstücks stehen gleich:
1.
die Einräumung oder die Auflassung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück,
2.
die Auflassung von Teil- und Wohnungseigentum an einem Grundstück.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Art. 15 § 1 G v. 20.12.1993 I 2182, 2221;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 22.6.2026 I Nr. 192

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: DDNR000730978

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 250f76eea459405c53a7b05b5100ab0e86d661e1f032c1051c2cbea760b19f94

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