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GVO

§ 10Verordnungsermächtigung

Grundstücksverkehrsordnung

(1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung ergänzende Bestimmungen über das Genehmigungsverfahren zu erlassen und, soweit die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder eines ihrer Unternehmen verfügungsbefugt ist oder eine Übertragung gemäß § 8 Satz 3 vorgenommen wurde oder wird, die Zuständigkeiten für die Erteilung der Genehmigung einer oder mehreren anderen Stellen des Bundes zu übertragen.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Zuständigkeit für die Erteilung der Genehmigung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 auf eine oder mehrere Landkreise oder kreisfreie Städte zu konzentrieren oder auf das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen zu übertragen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf eine von ihnen zu bestimmende Stelle übertragen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Art. 15 § 1 G v. 20.12.1993 I 2182, 2221;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 22.6.2026 I Nr. 192

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: DDNR000730978

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 250f76eea459405c53a7b05b5100ab0e86d661e1f032c1051c2cbea760b19f94

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Eingangsformel TreuhUmbenV

    „… terungs- und Wohnbaulandgesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466) neu gefaßt worden ist, und des § 10 der Grundstücksverkehrsordnung in der Fassung des Artikels 15 § 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182) verordnet das Bundesministerium …“